Wir betreuen Sie bei sämtlichen Vermietungs-sachverhalten, um alle möglichen Aufwendungen absetzen zu können, die zur Senkung Ihrer Steuerbelastung beitragen.

Ein besonderes Augenmerk ist auf die Abschreibung, Instandhaltung und Instandsetzung zu legen bzw. auch auf die steuerlichen Begünstigungen im Falle einer Übertragung des Mietgegenstandes.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (z.B. von Wohnungen, Geschäftsräumen und Reklameflächen aber auch aus der Vermietung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, aus der Untervermietung einzelner Räume und aus der Privatzimmervermietung bis zu zehn Fremdbetten).

 

Unsere Klienten

  • Grundstücks- und Immobilienverwertungs GmbH
  • Vermietungsgemeinschaft (Vermietung einer Wohnung, die im Eigentum zweier Personen steht, als Büro)
  • Wohnhausvermietung
  • Vermietung einer Lagerhalle

 

Steuertipps

Bei den Ausgaben können neben den laufenden Kosten auch die Abschreibung sowie Ausgaben für Herstellungsaufwändungen (Großreparaturen), Instandsetzungen und Instandhaltung in Abzug gebracht werden. Hier ist auf deren steuerliche Behandlung speziell aufzupassen.

Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu den betrieblichen Einkünften gehören, zählen diese nicht zur Zuverdienstgrenze im Falle der Pension, und führen auch zu keiner Sozialversicherungspflicht.

Wird ein Mietgebäude übertragen (Verkauf, Schenkung), so müssen steuerliche Begünstigungen vielfach wieder rückgängig gemacht werden, dieser Aspekt sollte vor der Eigentumsübertragung beachtet werden. Bei der Übertragung von Todes wegen bleiben die steuerlichen Begünstigungen erhalten.

Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind auf ihre steuerliche Anerkennung zu untersuchen, sie müssen einem Fremdvergleich stand halten.