Der Bezug von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist vor allem wegen der Möglichkeit der Pauschalierung steuerlich vorteilhaft.

Welche Gewinnermittlungsart (Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teilpauschalierung oder Vollpauschalierung) anzuwenden ist, ist von der Umsatzhöhe und der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig.

Wir helfen Ihnen bei der Überlegung welche Gewinnermittlungsart angewendet werden soll um das steuerlich optimale Ergebnis zu erzielen und beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherung der Bauern.

Folgende Tätigkeiten führen primär zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften:

  • Pflanzenwirtschaft: Landwirtschaft (insbesondere Ackerbau und Grünland), Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
  • Tierzucht und Tierhaltung: wobei hier Voraussetzung ist, dass entweder überwiegend eigene Futtermittel verwendet werden oder bestimmte „Vieheinheiten“ nicht überschritten werden
  • Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft sowie Bienenzucht: hier ist der Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erforderlich.
  • Jagd: Einkünfte aus der Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft zusammenhängen.
 

Unsere Klienten

  • Landwirte mit Ackerbau und Grünlandflächen mit Voll- und Teilpauschalierungen
  • Freilandrosenzucht
  • Gärtnerei
 

Steuertipps

Bei der Wahl der Gewinnermittlungsart muss darauf geachtet werden, dass die Gewinnermittlungsart für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden ist. Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Forst und eine vollpauschalierte Gewinnermittlung für die landwirtschaftlichen Flächen ist beispielsweise nicht möglich.

Seit 2001 besteht die Möglichkeit, dass die Bemessungsgrundlage bei der Sozialversicherung der Bauern nicht nur vom Einheitswert abgeleitet wird, sondern die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen werden können (Beitragsgrundlagenoption). Die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung ist bei der Ausübung der Beitragsgrundlagenoption nicht möglich, daher muss man bei dieser Entscheidung darauf geachtet werden, welche steuerlichen Konsequenzen das mit sich bringt. Da ein Widerruf der Option nur bei Änderungen in der Betriebsführung möglich ist, sollte die Ausübung der Option gut überlegt werden.

Landwirtschaftliche Produkte dürfen grundsätzlich verkauft werden, ohne dass diese Tätigkeit zu einem eigenen Gewerbebetrieb wird, solange nicht in größerem Umfang zugekaufte Produkte verwendet bzw. vermarktet werden. Werden landwirtschaftliche Produkte verkauft so zählen diese zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wenn die Zukäufe nicht mehr als 25 % des Gesamtumsatzes betragen. Werden Urprodukte verkauft, liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn die Einnahmen 24.200,– inklusive Umsatzsteuer pro Jahr überschreiten.

Bei nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirten kommt die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß §22 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung. Im Rahmen dieser ist die Vorsteuer- und Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich. Man kann auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichten und seine Umsätze gemäß dem Umsatzsteuergesetz versteuern. Jedoch sollte man sich diese Entscheidung gut überlegen, da diese Option eine Bindungswirkung von fünf Jahren mit sich bringt. Daher ist es ratsam hier eine Planrechnung über die zu erwartenden Umsatz- und Vorsteuerbeträge für die folgenden fünf Jahre anzustellen um die Vorteilhaftigkeit beurteilen zu können.